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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §11 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/02/17 92/01/0777 1Stammrechtssatz
Gemäß § 18 Abs 1 AsylG 1991 genügt die Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers, der den gesamten Verlauf der Vernehmung in die Muttersprache des Asylwerbers oder eine ihm ausreichend verständliche Sprache zu übersetzen hat. Dies bedeutet aber nicht, daß sich die Behörde eines Amtsdolmetschers bedienen muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993011357.X01Im RIS seit
20.11.2000