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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BEinstG §1 Abs1;Rechtssatz
Auch der im § 2 Abs 2 lit c BEinstG (§ 2 ist wiederum in die Definition des § 1 Abs 1 BEinstG eingebunden) verwendete Begriff der "Beschäftigung", der schon grammatikalisch eher auf ein nichtselbständiges Tätigkeitsverhältnis hindeutet, bezeichnet sowohl nach systematischer als auch nach teleologischer Interpretation ein Arbeitsverhältnis in Dienstnehmereigenschaft. Diese Beurteilung wird durch die Gesetzesmaterialien zur in Rede stehenden Bestimmung bestätigt, die zur Regelung des § 2 Abs 2 BEinstG ua festhalten, "daß die Bestimmungen des Invalideneinstellungsgesetzes grundsätzlich die Sicherung und Erhaltung von Arbeitsplätzen für Invalide zum Ziele haben und die im § 2 Abs 2 aufgezählten Personengruppen eines derartigen arbeitsrechtlichen Schutzes nicht bedürfen".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090377.X06Im RIS seit
11.07.2001