RS Vwgh 1994/3/23 93/09/0377

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Veröffentlicht am 23.03.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §1 Abs1;
BEinstG §2 Abs1;
BEinstG §2 Abs2 litc;
VwRallg;

Rechtssatz

Auch der im § 2 Abs 2 lit c BEinstG (§ 2 ist wiederum in die Definition des § 1 Abs 1 BEinstG eingebunden) verwendete Begriff der "Beschäftigung", der schon grammatikalisch eher auf ein nichtselbständiges Tätigkeitsverhältnis hindeutet, bezeichnet sowohl nach systematischer als auch nach teleologischer Interpretation ein Arbeitsverhältnis in Dienstnehmereigenschaft. Diese Beurteilung wird durch die Gesetzesmaterialien zur in Rede stehenden Bestimmung bestätigt, die zur Regelung des § 2 Abs 2 BEinstG ua festhalten, "daß die Bestimmungen des Invalideneinstellungsgesetzes grundsätzlich die Sicherung und Erhaltung von Arbeitsplätzen für Invalide zum Ziele haben und die im § 2 Abs 2 aufgezählten Personengruppen eines derartigen arbeitsrechtlichen Schutzes nicht bedürfen".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090377.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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