Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §51e Abs4;Rechtssatz
Wenn der Besch es trotz ordnungsgemäßer Ladung unterlassen hat, persönlich zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen, wobei er dabei auch zu den Aussagen der dort einvernommenen Zeugen hätte Stellung nehmen können, so hat er dies selbst zu verantworten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090311.X03Im RIS seit
20.11.2000