RS Vwgh 1994/3/23 94/01/0161

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Veröffentlicht am 23.03.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2;
AsylG 1991 §2 Abs3;
AsylG 1991 §3;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 23.3.1994 94/01/0115 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/01/0162

Rechtssatz

Gemäß § 3 AsylG 1991 obliegt der Asylbehörde die Entscheidung darüber, ob einem Asylwerber Asyl zu gewähren ist, wobei einem solchen Antrag nur dann stattzugeben ist, wenn nach dem Asylgesetz glaubhaft ist, daß der Asylwerber Flüchtling UND die Gewährung von Asyl nicht gem § 2 Abs 2 und § 2 Abs 3 AsylG 1991 ausgeschlossen ist. Es müssen demnach im Falle der Asylgewährung kumulativ beide Voraussetzungen vorliegen, was bedeutet, daß es dann, wenn schon eine dieser Voraussetzungen (wie aufgrund des § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991) fehlt, rechtlich nicht mehr der Klärung bedarf, ob allenfalls die weitere dieser Voraussetzungen (so die Flüchtlingseigenschaft) gegeben wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994010161.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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