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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbLeitsatz
Art144 Abs1 zweiter Satz B-VG; das Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit erfaßt alle unmittelbaren Freiheitsbeschränkungen, auch wenn diese nicht formell als Verhaftung verfügt worden sind; Mitkommen des Bf. mit den Kriminalbeamten keine Verhaftung; auf seine Initiative zustandegekommenes Geschehen kein tauglicher BeschwerdegegenstandRechtssatz
Das in Beschwerde gezogene Verhalten der Kriminalbeamten (Mitnahme des Beschwerdeführers in die Bundespolizeidirektion zwecks Einvernahme als Auskunftsperson) ist nicht als Verhaftung iSd zitierten Gesetzes zu werten. Der Beschwerdeführer wurde weder formell festgenommen noch war der Wille der einschreitenden Beamten - objektiv - darauf gerichtet, seine Freiheit zu beschränken. Die Beamten äußerten ihm gegenüber nicht einmal den Wunsch, daß er ihnen folgen möge; vielmehr war er es, von dem die Initiative zum Mitkommen ausging.
Zurückweisung der Beschwerde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B1221.1987Dokumentnummer
JFR_10119073_87B01221_01