RS Vfgh 1988/9/27 B1221/87

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb

Leitsatz

Art144 Abs1 zweiter Satz B-VG; das Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit erfaßt alle unmittelbaren Freiheitsbeschränkungen, auch wenn diese nicht formell als Verhaftung verfügt worden sind; Mitkommen des Bf. mit den Kriminalbeamten keine Verhaftung; auf seine Initiative zustandegekommenes Geschehen kein tauglicher Beschwerdegegenstand

Rechtssatz

Das in Beschwerde gezogene Verhalten der Kriminalbeamten (Mitnahme des Beschwerdeführers in die Bundespolizeidirektion zwecks Einvernahme als Auskunftsperson) ist nicht als Verhaftung iSd zitierten Gesetzes zu werten. Der Beschwerdeführer wurde weder formell festgenommen noch war der Wille der einschreitenden Beamten - objektiv - darauf gerichtet, seine Freiheit zu beschränken. Die Beamten äußerten ihm gegenüber nicht einmal den Wunsch, daß er ihnen folgen möge; vielmehr war er es, von dem die Initiative zum Mitkommen ausging.

Zurückweisung der Beschwerde.

Entscheidungstexte

  • B 1221/87
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.09.1988 B 1221/87

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1221.1987

Dokumentnummer

JFR_10119073_87B01221_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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