RS Vwgh 1994/3/23 93/09/0377

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Veröffentlicht am 23.03.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
68/01 Behinderteneinstellung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

BEinstG §1 Abs1;
BEinstG §2 Abs1;
BEinstG §2 Abs2 litc;
BEinstG §4 Abs1 lita;
KFG 1967 §126 Abs1;
KFG 1967 §128;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Bf ist als gemäß § 126 Abs 1 KFG für die Lenkerprüfung vom Landeshauptmann bestellter Sachverständiger in Ausübung hoheitlicher Funktionen tätig. Seine Tätigkeit ist in den § 126 bis § 129 KFG abschließend geregelt, sodaß die Beurteilung nach diesen Bestimmungen vorgenommen werden kann. Ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, vergleichbar der Eingliederung eines Dienstnehmers in den Betrieb eines Dienstgebers, ist durch diese Funktionärstätigkeit nicht gegeben. Mögen auch gewisse Ähnlichkeiten mit einem Dienstverhältnis vorliegen (so der Aufwandersatz oder die zeitliche Bindung an Prüfungseinteilungen), ist doch kein Überwiegen dieser Merkmale festzustellen (Hinweis E 19.3.1984, 81/08/0061, VwSlg 11361 A/1984). Insbesondere steht dem auch nicht § 128 KFG entgegen. Entscheidend ist vielmehr, daß der Bf nicht nach Art eines Dienstverhältnisses zeitgebunden und weisungsgebunden in einen Dienstbetrieb eingegliedert ist, gleich einem Selbständigen nur den Arbeitserfolg (die Prüfungstätigkeit) schuldet und überdies - zumindest über den Umfang der Prüfungstätigkeit - die Einnahmengestaltung selbst beeinflussen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090377.X07

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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