RS Vwgh 1994/3/23 93/09/0391

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Veröffentlicht am 23.03.1994
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/29 91/09/0186 7

Stammrechtssatz

Ist durch das konkrete Verhalten des Beamten die Verletzung der Dienspflichten nach § 43 Abs 2 BDG 1979 als so schwer zu werten, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beamten nicht mehr gegeben ist, so rechtfertigt dies die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung (Hinweis E 28.3.1984, 83/09/0093).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090391.X05

Im RIS seit

21.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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