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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Nur ein Vergleich jenes Bescheides, mit welchem die Zugehörigkeit des Behinderten gemäß § 2 BEinstG festgestellt wurde, mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid (mit diesem ist festgestellt worden, daß der Behinderte gem § 2 Abs 2 lit d BEinstG nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre) läßt die Beurteilung zu, ob und inwieweit sich der damals festgestellte, der Einschätzung der MdE mit 60 vH zugrunde gelegte physische und psychische Gesundheitszustand des Behinderten und in Verbindung damit seine damals offenbar als über der Mindestleistungsfähigkeit iSd § 2 Abs 2 lit d BEinstG gelegene Arbeitsfähigkeit in einer Weise verschlechtert hat, die ohne Verletzung der Rechtskraft des früheren Bescheides eine Neufeststellung der MdE oder (wie im Beschwerdefall) gar ein Erlöschen der Begünstigungen iSd letzten Satzes des § 14 Abs 2 BEinstG rechtfertigen könnte.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090363.X01Im RIS seit
20.11.2000