RS Vwgh 1994/3/23 93/09/0363

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.1994
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

AVG §68 Abs1;
BEinstG §11 Abs1;
BEinstG §14 Abs2 idF 1992/313;
BEinstG §2 Abs1 idF 1992/313;
BEinstG §2 Abs2 litd;
BEinstG §3 Abs1;
BEinstG §8 Abs2 idF 1992/313;

Rechtssatz

Nur ein Vergleich jenes Bescheides, mit welchem die Zugehörigkeit des Behinderten gemäß § 2 BEinstG festgestellt wurde, mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid (mit diesem ist festgestellt worden, daß der Behinderte gem § 2 Abs 2 lit d BEinstG nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre) läßt die Beurteilung zu, ob und inwieweit sich der damals festgestellte, der Einschätzung der MdE mit 60 vH zugrunde gelegte physische und psychische Gesundheitszustand des Behinderten und in Verbindung damit seine damals offenbar als über der Mindestleistungsfähigkeit iSd § 2 Abs 2 lit d BEinstG gelegene Arbeitsfähigkeit in einer Weise verschlechtert hat, die ohne Verletzung der Rechtskraft des früheren Bescheides eine Neufeststellung der MdE oder (wie im Beschwerdefall) gar ein Erlöschen der Begünstigungen iSd letzten Satzes des § 14 Abs 2 BEinstG rechtfertigen könnte.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090363.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten