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68/01 BehinderteneinstellungNorm
BEinstG §11 Abs1;Rechtssatz
Eine Verneinung der Behinderteneigenschaft gemäß § 2 Abs 2 lit d BEinstG setzt voraus, daß der Betroffene nicht nur zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz, sondern auch in einer geschützten Werkstätte ungeeignet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090363.X03Im RIS seit
20.11.2000