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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs6 Z2 idF 1990/450;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/03/23 94/09/0053 1Stammrechtssatz
Der (vom antragstellenden Arbeitgeber) vorgebrachte dringende Arbeitskräftebedarf bzw die behauptete Unmöglichkeit, eine Arbeitskraft zu bekommen, ist lediglich als einzelbetriebliches Interesse für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach § 4 Abs 6 Z 2 AuslBG nicht ausreichend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090185.X01Im RIS seit
20.11.2000