RS Vwgh 1994/3/23 93/09/0185

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Veröffentlicht am 23.03.1994
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs6 Z2 idF 1990/450;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/23 94/09/0053 1

Stammrechtssatz

Der (vom antragstellenden Arbeitgeber) vorgebrachte dringende Arbeitskräftebedarf bzw die behauptete Unmöglichkeit, eine Arbeitskraft zu bekommen, ist lediglich als einzelbetriebliches Interesse für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach § 4 Abs 6 Z 2 AuslBG nicht ausreichend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090185.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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