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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Art144 Abs1 B-VG; §2 iVm. §65 ASGG; keine Anfechtbarkeit von Leistungsbescheiden der Sozialversicherungsträger vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts; Fehlen der BeschwerdelegitimationRechtssatz
Der Gesetzgeber hat durch die Bestimmungen des §354 Z1 ASVG und der §§2, 65, 67, 71 Abs1 des Arbeits- und SozialgerichtsG die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden zur Überprüfung von Leistungsbescheiden der Sozialversicherungsträger verneint und der Partei die Möglichkeit gegeben, durch die Klagserhebung sowohl das Außerkrafttreten des Bescheides herbeizuführen, als auch ihre Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Angesichts dieser Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung können Leistungsbescheide nicht vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts angefochten werden (VfSlg. 3424/1958, 9630/1983).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Legitimation, SozialversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B857.1987Dokumentnummer
JFR_10119073_87B00857_01