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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/05/19 93/09/0022 2 (Hier: Verkürzung der Arbeitszeit um die Hälfte)Stammrechtssatz
Eine Verkürzung der vorgesehenen Arbeitszeit um bloß 15 Stunden vermag an der Identität des Arbeitsplatzes (hier: einer Altenhelferin) nichts zu ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090187.X03Im RIS seit
20.11.2000