RS Vwgh 1994/3/23 93/09/0311

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Veröffentlicht am 23.03.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/06/17 93/09/0102 2

Stammrechtssatz

Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, den Beschuldigten dahingehend anzuleiten, welche Behauptungen und Beweisanträge er zu stellen habe, um einer Bestrafung zu entgehen (hier: nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090311.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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