RS Vwgh 1994/3/23 93/09/0391

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Veröffentlicht am 23.03.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §92 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Innerhalb gesetzlicher Strafrahmen darf der VwGH in die Ermessensübung der Beh nicht etwa dadurch eingreifen, daß er aus Anlaß einer dagegen erhobenen Beschwerde sein Ermessen an die Stelle jenes der Beh setzen würde (Hinweis E 21.5.1949, 1104/47, VwSlg 840 A/1949, E 19.4.1962, 53/58 und E 6.11.1963, 1424/62, VwSlg 6139 A/1963). Anders verhält es sich jedoch bei der Entscheidung der Frage, ob von den mehreren im Katalog des § 92 Abs 1 BDG 1979 aufgezählten Strafmitteln über den Besch deren schwerstes, nämlich die Entlassung, zu verhängen ist, weil hier eben kein gesetzlicher Strafrahmen, sondern verschiedene Strafmittel normiert sind.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090391.X01

Im RIS seit

21.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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