RS Vwgh 1994/3/23 93/09/0391

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Veröffentlicht am 23.03.1994
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/09/0092 E 15. Dezember 1989 RS 4

Stammrechtssatz

Die Kassenklarheit, Kassensicherheit und Kassenredlichkeit sind für ein geordnetes und zuverlässiges Kassenwesen grundlegende Voraussetzung. Darüber wird jeder Kassenbeamte in der Ausbildung und Einarbeitung belehrt. Trotz der vorgesehenen Kontrollen ist die Verwaltung nicht in der Lage, jeden einzelnen Arbeitsvorgang zu überprüfen und ist daher auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Organwalter angewiesen. Dass von einem Beamten erwartet werden muss, diese Gebote aus eigener Verantwortlichkeit und eigenem Antrieb einzuhalten, entspricht dem gegenseitigen Treueverhältnis und Vertrauensverhältnis. Wer sich dennoch an dienstlich anvertrauten oder zugänglichen Kassengeldern vergreift, zerstört grundsätzlich das erforderliche Vertrauensverhältnis und ist für den öffentlichen Dienst untragbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090391.X02

Im RIS seit

21.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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