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68/01 BehinderteneinstellungNorm
BEinstG §1 Abs1;Rechtssatz
Bereits die Bezeichnung des Gesetzes als BEinstG läßt erkennen, daß Zweck des Gesetzes in erster Linie die EINSTELLUNG von begünstigten Behinderten in ein Beschäftigungsverhältnis und damit jedenfalls nicht primär deren selbständige Erwerbstätigkeit ist. Diesem Zweck widerspricht es nicht, daß im § 6 Abs 2 lit g BEinstG auch Förderungsmaßnahmen zur Gründung einer den Lebensunterhalt sichernden selbständigen Erwerbstätigkeit vorgesehen sind. Hingegen läßt der dort verwendete Begriff der "selbständigen Erwerbstätigkeit" den Schluß zu, daß mit dem ansonsten verwendeten Begriff der "Beschäftigung" eine unselbständige Tätigkeit bezeichnet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090377.X03Im RIS seit
11.07.2001