RS Vwgh 1994/3/23 93/01/0401

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Veröffentlicht am 23.03.1994
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/03 Personenstandsrecht

Norm

ABGB §139;
ABGB §162a;
ABGB §165;
ABGB §183 Abs1;
ABGB §93 Abs1;
NÄG 1988 §1 Abs1;
NÄG 1988 §1 Abs3;
NÄG 1988 §2 Abs1;
NÄG 1988 §3 Z1;
NÄG 1988 §4;

Rechtssatz

Grundsätzlich soll das NÄG dort Abhilfe schaffen, wo das gesetzliche Gebot eine unerwünschte Lage erzeugt, wovon aber eine Ausnahme besteht, wenn dadurch die Umgehung von Rechtsvorschriften ermöglicht wird. Darauf ist nicht nur in den Fällen der Unzulässigkeit des Abgehens vom Grundsatz des gemeinsamen Familiennamens der Ehegatten, sondern gleichermaßen hinsichtlich der Wahrung des Grundsatzes des gemeinsamen Familiennamens der Eltern (Wahleltern) bzw Mutter und Kinder Bedacht zu nehmen. Es kann hier besondere Fälle geben, in denen das Wohl des Kindes die Durchbrechung des Grundsatzes des gemeinsamen Familiennamens rechtfertigt. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn eine Änderung des Familiennamens gemäß § 2 Abs 1 Z 7 NÄG auf den vor der Adoption geführten Familiennamen erfolgen soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993010401.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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