RS VwGH Erkenntnis 1994/03/23 94/09/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.1994
beobachten
merken
Rechtssatz

Der (vom antragstellenden Arbeitgeber) vorgebrachte dringende Arbeitskräftebedarf bzw die behauptete Unmöglichkeit, eine Arbeitskraft zu bekommen, ist lediglich als einzelbetriebliches Interesse für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach § 4 Abs 6 Z 2 AuslBG nicht ausreichend.

Im RIS seit
20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten