RS Vfgh 1988/9/27 B1292/86

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

StGG Art8
VStG 1950 §35 litc
VStG 1950 §36 Abs1
EGVG ArtIX Abs1 Z2

Leitsatz

Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; vertretbare Annahme ungestümen Benehmens nach ArtIX Abs1 Z2 EGVG 1950; Festnahme sowie Dauer der Anhaltung gesetzmäßig

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer bediente sich gegenüber den Sicherheitswachebeamten einer lautstarken Redeweise, gestikulierte dabei und störte damit insgesamt die in der Entgegennahme einer Anzeige bestehende Amtshandlung. Der die Festnahme aussprechende Sicherheitswachebeamte konnte daher mit gutem Grund - also vertretbar - annehmen, daß der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung gemäß ArtIX Abs1 Z2 EGVG 1950 idgF beging. Mit Rücksicht auf die mindestens zweimalige Abmahnung des Beschwerdeführers (wobei es unerheblich ist, ob die der Festnahme vorausgehende Abmahnung die Androhung der Festnahme enthielt) entsprach die mit der vorliegenden Beschwerde bekämpfte Festnahme der Gesetzesvorschrift des §35 litc VStG 1950.

Keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit.

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer sogleich nach seiner Priorierung, also möglichst rasch enthaftet. Die Anhaltung des Beschwerdeführers durch zweieinhalb Stunden erscheint mit Rücksicht auf die Überstellung und die routinemäßige Priorierung des Beschwerdeführers nicht zu lang.

Vertretbare Annahme einer Übertretung des ArtIX Abs1 Z2 EGVG (ungestümes Benehmen); zweimalige Abmahnung; keine Verzögerung der Haftentlassung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Polizeirecht, Benehmen ungestümes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1292.1986

Dokumentnummer

JFR_10119073_86B01292_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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