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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Auffassung, ein verspäteter Einspruch sei mit Bescheid der Disziplinarbehörde zurückzuweisen, welche die Disziplinarverfügung erlassen hat, wurde in der Lehre (Schwabl-Chilf, Disziplinarrecht2, S 231) vertreten. Sie steht indes mit der im Falle der sukzessiven Kompetenz gegebenen Rechtslage nicht im Einklang. Bereits die Prüfung der Rechtzeitigkeit des Einspruches obliegt vielmehr der weisungsfrei gestellten Behörde, auf welche die Zuständigkeit übergeht (vgl die entsprechende Vorgangsweise für den Fall des Leistungsfeststellungsverfahrens; Hinweis E 2.12.1993, 93/09/0425). Ganz allgemein ist dazu zu ergänzen, daß es eine Beeinträchtigung des Rechtsschutzes darstellen würde, wäre jener Behörde, deren Bescheid in seinem Bestand in einem Fall der sukzessiven Kompetenz gefährdet erscheint, die Prüfung der formellen Voraussetzungen des dagegen erhobenen Rechtsbehelfes übertragen. Fragwürdig - insbesondere auch aus der Sicht des Rechtes auf den gesetzlichen Richter - wäre es etwa auch, wenn die "neue" Behörde (bzw das Gericht) im Falle der erst in dem bei ihr laufenden Verfahren festgestellten Verspätung verpflichtet wäre, die Sache zwecks Zurückweisung an die vorher damit befaßte Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090390.X02Im RIS seit
11.07.2001