RS Vwgh 1994/3/23 93/01/0729

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Veröffentlicht am 23.03.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §10 Abs1 Z1;
AsylG 1991 §20 Abs1;
AsylG 1991 §25 Abs2;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall ist in derselben dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Angelegenheit die Berufung des Asylwerbers gegen eine Erledigung der Sicherheitsdirektion vom 11.06.1990 mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.04.1993 mangels Bescheidqualität dieser Erledigung zurückgewiesen worden. Das bedeutet, daß § 25 Abs 2 erster Satz AsylG 1991 zum Tragen kommt. Die genannte Bestimmung enthält keine Einschränkung dahingehend, daß sie nur auf solche Fälle Anwendung zu finden habe, in denen das Verfahren beim BMI weiterhin anhängig bleibt (wie dies auf Grund des § 20 Abs 1 AsylG 1991 normalerweise zutreffen wird). Da § 25 Abs 1 erster Satz AsylG 1991 nicht zum Tragen kommt, weil das Verfahren am 01.06.1992 nicht in erster Instanz anhängig war (Hinweis E 31.3.1993, 92/01/0831), war bei Erlassung der gegenständlichen Berufungsentscheidung vom 19.04.1993 die zuständige Asylbehörde erster Instanz gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 1991 das Bundesasylamt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993010729.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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