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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Die Aberkennung der Eigenschaft eines nach dem BEinstG begünstigten Behinderten setzt als einschneidende Veränderung der Rechtsstellung des Betroffenen eine eingehende Prüfung von Art und Ausmaß der aktuell gegebenen Behinderung und von deren Veränderung gegenüber dem Zeitpunkt der Aufnahme des Betroffenen in diesen Kreis voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090363.X02Im RIS seit
20.11.2000