Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FinStrG §74 Abs3;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 24.3.1994 94/16/0024Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1992/04/23 92/15/0050 1Stammrechtssatz
Verfügungen oder Bescheide, gegen die ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist, können auch nicht vor dem Verwaltungsgerichtshof für sich bekämpft werden.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994160023.X01Im RIS seit
20.11.2000