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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §236;Rechtssatz
Billigkeitsgründe des § 236 BAO sind - der Wortlaut der Bstimmungen der § 236 und § 237 BAO ist insofern gleichlautend - jedenfalls auch die Billigkeitsgründe des § 237 BAO. Darüberhinaus können bei § 237 BAO weitere Billigkeitsgründe bestehen, die nur bei dem antragstellenden Gesamtschuldner (argumentum: "bei diesem") gegeben sind. Wurde daher der Antrag eines Gesamtschuldners nach § 237 BAO rechtskräftig abgewiesen, bleibt bei unverändertem Sachverhalt kein Raum mehr für eine Entscheidung über einen nach § 236 BAO gestellten Antrag dieses Gesamtschuldners.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992160103.X02Im RIS seit
11.07.2001