RS Vwgh 1994/3/24 92/16/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1994
beobachten
merken

Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §18 Abs1;
GebG 1957 §25 Abs2;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1994/8 S 621-624;

Rechtssatz

Eine Gleichschrift ist eine Ausfertigung der Vertragsurkunde (Urschrift), die dieser Urschrift im Inhalt völlig gleicht und von den Vertragsteilen ebenfalls eigenhändig unterfertigt worden ist (Hinweis: Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern I/2 A zu § 25 GebG, Ergänzung T, 5 T). Es kann kein Zweifel darüber bestehen, daß, wie bei den Urschriften, auch bei den Gleichschriften die eigenhändige Unterfertigung gemäß § 18 Abs 1 GebG ersetzbar ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992160091.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten