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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §18 Abs1;Beachte
Besprechung in:AnwBl 1994/8 S 621-624;Rechtssatz
Eine Gleichschrift ist eine Ausfertigung der Vertragsurkunde (Urschrift), die dieser Urschrift im Inhalt völlig gleicht und von den Vertragsteilen ebenfalls eigenhändig unterfertigt worden ist (Hinweis: Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern I/2 A zu § 25 GebG, Ergänzung T, 5 T). Es kann kein Zweifel darüber bestehen, daß, wie bei den Urschriften, auch bei den Gleichschriften die eigenhändige Unterfertigung gemäß § 18 Abs 1 GebG ersetzbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992160091.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009