RS Vwgh 1994/3/24 94/19/0261

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Veröffentlicht am 24.03.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AVG §37;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Kann aus den Ausführungen der belangten Behörde über die Gerichtsbarkeit (hier) in Nigeria nicht darauf geschlossen werden, es sei für den Asylwerber nigerianischer Staatsangehörigkeit ein rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechendes Gerichtsverfahren wegen Verdachts einer strafrechtlich zu ahndenden Handlung gewährleistet, und hat es die belangte Behörde unterlassen, ihm zu ihren diesbezüglichen Feststellungen Parteiengehör zu gewähren, kann dieser Verfahrensmangel nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, weil die belangte Behörde angesichts des Umstandes, daß es sich bei der vor der Behörde erster Instanz geäußerten Befürchtung, ohne Gerichtsverfahren getötet zu werden, lediglich um eine im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren in keiner Weise näher begründete Vermutung handelt, auch bei Vermeidung dieses Mangels zu keinem anderen Bescheid hätte gelangen können.

Schlagworte

Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190261.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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