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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Kann aus den Ausführungen der belangten Behörde über die Gerichtsbarkeit (hier) in Nigeria nicht darauf geschlossen werden, es sei für den Asylwerber nigerianischer Staatsangehörigkeit ein rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechendes Gerichtsverfahren wegen Verdachts einer strafrechtlich zu ahndenden Handlung gewährleistet, und hat es die belangte Behörde unterlassen, ihm zu ihren diesbezüglichen Feststellungen Parteiengehör zu gewähren, kann dieser Verfahrensmangel nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, weil die belangte Behörde angesichts des Umstandes, daß es sich bei der vor der Behörde erster Instanz geäußerten Befürchtung, ohne Gerichtsverfahren getötet zu werden, lediglich um eine im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren in keiner Weise näher begründete Vermutung handelt, auch bei Vermeidung dieses Mangels zu keinem anderen Bescheid hätte gelangen können.
Schlagworte
Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994190261.X02Im RIS seit
20.11.2000