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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / StaatsangehörigkeitLeitsatz
Art7 Abs1 B-VG; wegen des im Verfahren nicht erbrachten Nachweises geht der VfGH iS des §381 ZPO iVm. §35 VerfGG davon aus, daß der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt - Verletzung im Gleichheitsrecht ausgeschlossenRechtssatz
Das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz ist durch Art7 B-VG und Art2 StGG nur österreichischen Staatsbürgern verfassungsgesetzlich gewährleistet (ständige Judikatur, vgl. zB VfSlg. 6240/1970, 7307/1974, 7893/1976, 8784/1980, 10923/1986). Mit Rücksicht auf die fehlende österreichische Staatsbürgerschaft ist es sohin ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in verfassungswidriger Weise im Gleichheitsrecht verletzt wurde.
Schlagworte
VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B1002.1987Dokumentnummer
JFR_10119073_87B01002_01