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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §35 Abs1;Rechtssatz
Der Tatbestand des § 35 Abs 1 FinStrG wird dadurch erfüllt, daß die bei dem der Übertrittsstelle am nächsten gelegenen Zollamt bestehende Stellungspflicht und Erklärungspflicht verletzt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992160092.X05Im RIS seit
20.11.2000