RS Vwgh 1994/3/24 92/16/0092

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Veröffentlicht am 24.03.1994
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §35 Abs1;

Rechtssatz

Der Tatbestand des § 35 Abs 1 FinStrG wird dadurch erfüllt, daß die bei dem der Übertrittsstelle am nächsten gelegenen Zollamt bestehende Stellungspflicht und Erklärungspflicht verletzt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992160092.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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