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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrG 1993 §21 Abs1;Rechtssatz
Richtete sich die Beschwerde an den VwGH gegen die Abweisung eines Aufhebungsantrages betreffend ein Aufenthaltsverbot, das zwar im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung gültig war, dessen Gültigkeitsdauer aber während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgelaufen ist, so ist die Beschwerde infolge Zeitablaufes gegenstandslos geworden, weil die Rechtsstellung des Bf auch durch ein stattgebendes Erkenntnis nicht verbessert würde. Das Verfahren ist diesfalls als gegenstandslos zu erklären und - ohne Aufwandersatz - einzustellen (Hinweis B 31.3.1992, 92/14/0024; E 21.3.1990, 89/02/0175; B 3.5.1993, 93/18/0086).
Schlagworte
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster SatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993180548.X01Im RIS seit
20.11.2000