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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs6Rechtssatz
Art139 Abs6 B-VG; dem hier genannten Anlaßfall (im engeren Sinn), anläßlich dessen das Verordnungsprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Verordnungsprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim VfGH bereits anhängig waren; Aufhebung der angefochtenen Bescheide nach Muster VfSlg. 10600/1985
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B108.1988Dokumentnummer
JFR_10119073_88B00108_01