RS Vwgh 1994/3/24 94/19/0906

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1994
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/19/0907

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/05/14 91/14/0061 3

Stammrechtssatz

Die Grundsätze über die gebotene Sorgfaltspflicht des RA gelten nicht nur für einen von der Partei bevollmächtigten, sondern auch für einen für die Partei zur Verfahrenshilfe bestellten RA.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190906.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten