RS Vfgh 1988/9/27 B1011/87

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
StGG Art5
Oö GVG 1975 §1
Oö GVG 1975 §6 litd

Leitsatz

Oö GVG 1975; keine Bedenken gegen §§4 Abs3, 6 litd; Versagung der Zustimmung zum Eigentumserwerb an einem innerhalb einer geschlossenen Ackerfläche liegenden, landwirtschaftlich genutzten Wiesengrundstück; kein Entzug des gesetzlichen Richters, keine denkunmögliche Gesetzesanwendung

Rechtssatz

Land- und forstwirtschaftliches Grundstück; Zuständigkeit der Grundverkehrsbehörde gegeben.

Die Berufungsentscheidung beruht ausschließlich auf Bestimmungen des Oö GVG 1975, wobei dieser Entscheidung Feststellungen über die derzeitige sowie über die durch die Käufer vorgesehene Nutzung des Grundstückes zugrunde gelegt wurden, die den von den Beschwerdeführern im Genehmigungsverfahren gemachten Angaben nicht widersprechen. Da aus den Verwaltungsakten hervorgeht, daß die Feststellungen der belangten Behörde mit den Aussagen der Beschwerdeführer soweit übereinstimmten, daß ein weitergehendes Ermittlungsverfahren nicht notwendig erschien, trifft daher schon deshalb der Vorwurf der Beschwerdeführer, daß ein Mangel des Ermittlungsverfahrens vorliege, der in die Verfassungssphäre reiche, nicht zu.

Aus den Verwaltungsakten geht auch hervor, daß die Beschwerdeführer die Nutzung des Grundstückes als Erholungsfläche beabsichtigten und diese Absicht im Verwaltungsverfahren wiederholt bekundet haben. Davon ausgehend konnte die belangte Behörde zumindest denkmöglich annehmen, daß die Käufer das Kaufobjekt nicht bewirtschaften, sondern (lediglich) als Erholungsfläche nutzen würden.

Keine denkunmögliche oder willkürliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung gemäß §6 litd Oö GVG 1975 aufgrund der Annahme mangelnder Selbstbewirtschaftung; keine verfassungsrechtlich relevanten Mängel des Ermittlungsverfahrens.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Selbstbewirtschaftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1011.1987

Dokumentnummer

JFR_10119073_87B01011_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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