RS Vwgh 1994/3/24 94/18/0077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1994
beobachten
merken

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §15 Abs1 Z2;
FrG 1993 §20 Abs1;
MRK Art8 Abs2;

Rechtssatz

Hat der Fremde im Zeitpunkt seiner Eheschließung keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich, so darf er auch nicht damit rechnen, allein aufgrund der Eheschließung und des daraufhin nach dem AuslBG erteilten Befreiungsscheines in Österreich bleiben zu können; der Ehe eines solchen Fremden und der in der Folge aufgrund des Befreiungsscheines von ihm aufgenommenen Tätigkeit kommt im Rahmen der Interessenabwägung keine entscheidende Bedeutung zu (Hinweis E 14.4.1993, 93/18/0103; E 29.7.1993, 93/18/0311).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180077.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten