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19/05 MenschenrechteNorm
AuslBG §15 Abs1 Z2;Rechtssatz
Hat der Fremde im Zeitpunkt seiner Eheschließung keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich, so darf er auch nicht damit rechnen, allein aufgrund der Eheschließung und des daraufhin nach dem AuslBG erteilten Befreiungsscheines in Österreich bleiben zu können; der Ehe eines solchen Fremden und der in der Folge aufgrund des Befreiungsscheines von ihm aufgenommenen Tätigkeit kommt im Rahmen der Interessenabwägung keine entscheidende Bedeutung zu (Hinweis E 14.4.1993, 93/18/0103; E 29.7.1993, 93/18/0311).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180077.X06Im RIS seit
11.07.2001