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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Hat die Berufungsbehörde den Verstoß gegen § 26 Abs 1 AZG nicht - wie die erstinstanzliche Behörde - darin erblickt, daß die in der verfahrensgegenständlichen Filiale vorhandenen Stempelkarten nur den Arbeitsbeginn aufgewiesen hätten, sondern darin, daß durch andere Aufzeichnungen, nämlich die in der Zentrale des Unternehmens geführten und der Berufungsbehörde vorgelegten, in anderer Weise, nämlich durch das Fehlen der Angaben über die Ruhepausen an bestimmten Tagen, § 26 Abs 1 AZG nicht entsprochen worden sei, so hat die Berufungsbehörde - ungeachtet des Heranziehens derselben als verletzt erachteten Verwaltungsvorschrift - eine andere Tat iSd § 44a Z 1 VStG als erwiesen angenommen als die erstinstanzliche Beh und somit ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992180356.X01Im RIS seit
20.11.2000