RS Vwgh 1994/3/24 92/16/0091

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Veröffentlicht am 24.03.1994
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §14 TP1;
GebG 1957 §18 Abs1;
GebG 1957 §25 Abs12;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1994/8 S 621-624;

Rechtssatz

Abschriften gemäß § 14 TP 1 GebG stimmen zwar mit der Urschrift überein und unterscheiden sich daher nicht von Gleichschriften; zum Unterschied von diesen und von neuerlichen Beurkundungen des Rechtsgeschäftes sind sie jedoch nicht unterfertigt; zumindest fehlt eine, den Inhalt der Schrift deckende originale Wiederholung der Unterschrift oder eine - entsprechend § 18 Abs 1 GebG gleichwertige Unterschrift.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992160091.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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