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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §14 TP1;Beachte
Besprechung in:AnwBl 1994/8 S 621-624;Rechtssatz
Abschriften gemäß § 14 TP 1 GebG stimmen zwar mit der Urschrift überein und unterscheiden sich daher nicht von Gleichschriften; zum Unterschied von diesen und von neuerlichen Beurkundungen des Rechtsgeschäftes sind sie jedoch nicht unterfertigt; zumindest fehlt eine, den Inhalt der Schrift deckende originale Wiederholung der Unterschrift oder eine - entsprechend § 18 Abs 1 GebG gleichwertige Unterschrift.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992160091.X05Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009