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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §207 Abs2;Rechtssatz
Wenn die Waren dem Zollamt gestellt wurden, ist der Tatbestand des Schmuggels ausgeschlossen. Somit setzt die Heranziehung (bloß) des Hinterziehungstatbestandes des § 35 Abs 2 FinStrG voraus, die Ware sei nicht geschmuggelt worden (Hinweis OGH 3.2.1977, 13 Os 181/76). Daraus kann aber keinesfalls - schon gar nicht unter Bedachtnahme auf § 207 Abs 2 zweiter Satz BAO - geschlossen werden, daß bei Vorliegen von Schmuggel eine Hinterziehung ausgeschlossen sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992160153.X04Im RIS seit
07.03.2002Zuletzt aktualisiert am
13.01.2010