Index
32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 litb;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/16/0029Rechtssatz
Wenn eine im Kellergeschoß befindliche Waschküche unstrittigermaßen mit einem WC ausgestattet ist, handelt es sich dabei - ebenso wie bei den Einrichtungen in Verbindung mit dem Schlafen, Kochen, Essen und der Unterbringung sowie Aufbewahrung von Kleidung und Wäsche (Hinweis E 24.5.1990, 91/16/0006) - um eine üblicherweise menschlichen Wohnzwecken dienende Einrichtung, wodurch ein so ausgestatteter Kellerraum jedenfalls eine gewisse Eignung zur Befriedigung menschlicher Wohnbedürfnisse gewinnt. Der Umstand, daß der betroffene Raum unbeheizt ist, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle (Hinweis E 20.6.1992, 89/16/0208; E 25.6.1992, 91/16/0064, 0065).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994160028.X02Im RIS seit
18.05.2001