RS Vwgh 1994/3/24 94/16/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1994
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Index

32/06 Verkehrsteuern
98/01 Wohnbauförderung

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 litb;
WFG 1968 §2 Abs1 Z9;
WFG 1984 §2 Z7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/16/0029

Rechtssatz

Wenn eine im Kellergeschoß befindliche Waschküche unstrittigermaßen mit einem WC ausgestattet ist, handelt es sich dabei - ebenso wie bei den Einrichtungen in Verbindung mit dem Schlafen, Kochen, Essen und der Unterbringung sowie Aufbewahrung von Kleidung und Wäsche (Hinweis E 24.5.1990, 91/16/0006) - um eine üblicherweise menschlichen Wohnzwecken dienende Einrichtung, wodurch ein so ausgestatteter Kellerraum jedenfalls eine gewisse Eignung zur Befriedigung menschlicher Wohnbedürfnisse gewinnt. Der Umstand, daß der betroffene Raum unbeheizt ist, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle (Hinweis E 20.6.1992, 89/16/0208; E 25.6.1992, 91/16/0064, 0065).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994160028.X02

Im RIS seit

18.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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