RS Vwgh 1994/3/24 93/18/0599

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Veröffentlicht am 24.03.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Die Organisation des Kanzleibetriebes eines Rechtsanwaltes ist so einzurichten, daß ua auch die vollständige und fristgerechte Erfüllung von Mängelbehebungsaufträgen, die ja bereits das Vorliegen einer zumindest zum Teil nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Eingabe zur Grundlage haben, gesichert erscheint. Die anwaltliche Sorgfaltspflicht umfaßt in einem solchen Fall auch die geeignete Überwachung des Fertigmachens der Postsendung zur Abgabe und die Überprüfung der Vollständigkeit der an den VwGH in Befolgung des Verbesserungsauftrages übermittelten Aktenstücke (Hinweis B 8.11.1991, 91/18/0254; B 14.3.1991, 91/06/0026; B 22.2.1993, 92/15/0234; B 11.5.1992, 92/18/0140).

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993180599.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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