RS Vfgh 1988/9/27 G105/88, G106/88

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag

Leitsatz

Art140 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung des §24 Abs4 NÖ BauO 1976 sowie des §35 Abs2 Z7 NÖ GemeindeO 1973 enthaltend eine Verordnungsermächtigung; Eingriff in die Rechtssphäre käme erst durch Verordnung in Betracht; keine Legitimation

Rechtssatz

Die bekämpften Gesetzesstellen enthalten eine Verordnungsermächtigung, von der im konkreten Fall der Gemeinderat durch die Erlassung der Umbenennungsverordnung vom 02.05.86 (betreffend ein Siedlungsgebiet) auch tatsächlich Gebrauch gemacht hat. Der behauptete Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers tritt somit nicht unmittelbar durch die von ihm allein zur Aufhebung beantragten Gesetzesstellen ein, sondern würde - wenn überhaupt - erst durch die erlassene Verordnung aktualisiert (vgl. VfSlg. 8829/1980; 8978/1980; VfGH vom 30.09.87, B357-360/87, G104-107/87, V41-44/87).

Die Anträge auf Aufhebung des §24 Abs4 NÖ. BauO sowie des §35 Abs2 Z7 NÖ. GdO waren mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • G 105,106/88
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.09.1988 G 105,106/88

Schlagworte

VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:G105.1988

Dokumentnummer

JFR_10119073_88G00105_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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