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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Art140 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung des §24 Abs4 NÖ BauO 1976 sowie des §35 Abs2 Z7 NÖ GemeindeO 1973 enthaltend eine Verordnungsermächtigung; Eingriff in die Rechtssphäre käme erst durch Verordnung in Betracht; keine LegitimationRechtssatz
Die bekämpften Gesetzesstellen enthalten eine Verordnungsermächtigung, von der im konkreten Fall der Gemeinderat durch die Erlassung der Umbenennungsverordnung vom 02.05.86 (betreffend ein Siedlungsgebiet) auch tatsächlich Gebrauch gemacht hat. Der behauptete Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers tritt somit nicht unmittelbar durch die von ihm allein zur Aufhebung beantragten Gesetzesstellen ein, sondern würde - wenn überhaupt - erst durch die erlassene Verordnung aktualisiert (vgl. VfSlg. 8829/1980; 8978/1980; VfGH vom 30.09.87, B357-360/87, G104-107/87, V41-44/87).
Die Anträge auf Aufhebung des §24 Abs4 NÖ. BauO sowie des §35 Abs2 Z7 NÖ. GdO waren mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:G105.1988Dokumentnummer
JFR_10119073_88G00105_01