Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §19 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/19/0979Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/03/24 94/19/0229 1Stammrechtssatz
Mangels einer § 9 Abs 1 ZustG ändernden oder ergänzenden Bestimmung im AsylG 1991 war die belBeh verpflichtet, die Ladung ausschließlich an den (namhaft gemachten) Zustellungsbevollmächtigten zuzustellen. Die Auffassung des Asylwerbers, eine ordnungsgemäße Ladung bedürfe, wenn sie das persönliche Erscheinen des Geladenen vor der Behörde verlange, zusätzlich einer "unmittelbaren Verständigung" des Geladenen, entbehrt einer gesetzlichen Grundlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994190978.X03Im RIS seit
03.04.2001