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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §18 Abs1;Beachte
Besprechung in:AnwBl 1994/8 S 621-624;Rechtssatz
§ 18 Abs 1 GebG geht davon aus, daß die Unterschrift ANDERS als eigenhändig gesetzt wird, weshalb nicht auf die EINZIGE Unterschrift abgestellt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992160091.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009