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21/03 GesmbH-RechtNorm
BAO §4 Abs1;Beachte
Besprechung in AnwBl 1994/8, S 631-633;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 1 und 2 GebG regelt die Entstehung der Gebührenschuld bei zweiseitig verbindlichen sowie einseitig verbindlichen Rechtsgeschäften. Diese Differenzierung knüpft an die schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfte, nicht aber an die Verfügungsgeschäfte an (Hinweis Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum GebG, § 33 TP 21 B I 1a). Die Abtretung von Anteilen an einer GmbH ist jedoch ein kausales Verfügungsgeschäft (Hinweis E 5.10.1987, 86/15/0117). Da § 16 Abs 1 GebG nicht die Entstehung der Gebührenschuld bei Verfügungsgeschäften regelt, richtet sich die Gebührenschuld im vorliegenden Fall nach der generellen Norm des § 4 Abs 1 BAO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992160130.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
01.09.2011