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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §236 Abs1;Rechtssatz
Bescheide über Nachsichtsansuchen erwachsen in Rechtskraft, sodaß der Sachverhalt, der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung konkretisiert und maßgebend war, nicht nochmals einer bescheidmäßigen verwaltungsbehördlichen Maßnahme zugänglich ist. Wurde sohin über ein Nachsichtsansuchen bereits bescheidmäßig rechtkräftig abgesprochen, so kann bei Gleichbleiben der Verhältnisse keine nochmalige Sachentscheidung ergehen, weil einer solchen die Rechtskraftwirkung des Erstbescheides entgegenstünde. Werden im nochmaligen Nachsichtsansuchen geänderte, tatsächliche Verhältnisse nicht geltend gemacht, so müßte dieses mit Rücksicht auf die Rechtskraft des Erstbescheides zurückgewiesen werden (Hinweis Reeger-Stoll, Bundesabgabenordnung, 780 und 781).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992160103.X01Im RIS seit
11.07.2001