RS Vfgh 1988/9/27 B960/87

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art5
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
StGG Art6 Abs1 / Liegenschaftserwerb
Oö GVG 1975 §4 Abs1
MRK Art6 Abs2

Leitsatz

Oö GVG 1975; keine Bedenken gegen §4 Abs1; Versagung der Zustimmung zum Liegenschaftserwerb wegen beabsichtigter Weiterverpachtung; keine denkunmögliche, keine gleichheitswidrige Gesetzesanwendung; keine Verletzung im Recht auf Liegenschaftserwerbsfreiheit und Erwerbsausübungsfreiheit

Rechtssatz

Wenn die belangte Behörde auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu dem Ergebnis gelangte, daß die Pachtung des beschwerdegegenständlichen Grundstückes durch eine GesmbH und die sofortige Weiterverpachtung an eine Gesellschaft gleicher Art nicht den in §4 Abs1 Oö GVG genannten öffentlichen Interessen entspricht, so kann ihr damit keine denkunmögliche Auslegung der Bestimmung des OÖ GVG zum Vorwurf gemacht werden.

Zu dem in der Beschwerde behaupteten Verstoß gegen die Unschuldsvermutung genügt der Hinweis, daß die belangte Behörde mit dem Verweis auf das - im übrigen gegen die Verpächter des Grundstückes - anhängige Strafverfahren keineswegs die Behauptung aufgestellt hat, es sei eine strafbare Handlung begangen worden; die belangte Behörde hat mit ihrem Hinweis auf das anhängige Strafverfahren vielmehr lediglich ein weiteres - im übrigen gar nicht tragendes - Argument dafür vorgebracht, daß das vorliegende Rechtsgeschäft nicht den von §4 Abs1 Oö GVG geschützten öffentlichen Interessen entspreche.

Die in Wahrung der im Grundverkehrsrecht geschützten öffentlichen Interessen erfolgte Untersagung eines beabsichtigten Rechtserwerbes bedeutet keineswegs, daß dem Beschwerdeführer der Antritt oder die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit als Landwirt verwehrt wird (vgl. zB VfSlg. 10789/1986).

Im angefochtenen Bescheid wurde die grundverkehrsbehördliche Genehmigung ausschließlich mit Rücksicht auf die Interessen nach §4 Abs1 Oö GVG und nicht etwa mit Rücksicht darauf versagt, daß der beschwerdeführenden Gesellschaft die Eigenschaft eines Landwirtes gar nicht zukomme, wogegen als Pächter des Grundstückes eine Person in Betracht käme, die bereits Landwirt sei (vgl. VfSlg. 9070/1981, 9682/1983).

Denkmögliche Annahme eines Widerspruchs zu den in §4 Abs1 Oö GVG geschützten Interessen durch die Pachtung des fraglichen Grundstücks durch eine GesmbH iVm. einer sofortigen Weiterverpachtung an eine andere GesmbH.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B960.1987

Dokumentnummer

JFR_10119073_87B00960_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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