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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1062;Rechtssatz
Allein unter Bedachtnahme auf den Sprachgebrauch läßt sich der Begriffsinhalt des in § 174 Abs 3 lit e Z 1 ZollG verwendeten Wortes "übernehmen" nicht erklären. "Übernehmen" kann sowohl "von jemandem an sich nehmen, in Empfang, Obhut, Verwaltung nehmen", als auch "sich zu eigen machen" bedeuten (Hinweis Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 06ter Band, 1984). Aber auch eine Bedachtnahme darauf, wie in anderen Gesetzen der Begriff "Übernahme" verwendet wird, hilft nicht weiter. Wohl verpflichtet zB § 1062 ABGB den Käufer, die Sache zu ÜBERNEHMEN; andererseits entsteht zB gemäß § 957 ABGB ein Verwahrungsvertrag, wenn jemand eine fremde Sache in Obhut ÜBERNIMMT. Dies zeigt, daß der Begriff "Übernahme" nicht geeignet ist, das weitere rechtliche Schicksal der Sache in irgendeiner Weise zu bestimmen: Der Übernehmer kann je nach Lage des Falles Falles Erwerber, also neuer Eigentümer, Benützer, aber auch schlichter Verwahrer werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992160133.X02Im RIS seit
11.07.2001