RS Vwgh 1994/3/24 93/16/0133

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Veröffentlicht am 24.03.1994
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1090;
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1;
GebG 1957 §33 TP5 Abs3;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1994/9, S 714-717;

Rechtssatz

Von einer einseitigen Beendigung eines Vertragsverhältnisses kann nur dann die Rede sein, wenn die durch die Aufkündigung des Vertragsverhältnisses die Befreiung beider Vertragspartner von ihren Verpflichtungen für die Zeit nach der Wirksamkeit der Auflösungserklärung nach sich zieht (Hinweis 29.6.1992, 91/15/0040).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160133.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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