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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1090;Beachte
Besprechung in:AnwBl 1994/9, S 714-717;Rechtssatz
Von einer einseitigen Beendigung eines Vertragsverhältnisses kann nur dann die Rede sein, wenn die durch die Aufkündigung des Vertragsverhältnisses die Befreiung beider Vertragspartner von ihren Verpflichtungen für die Zeit nach der Wirksamkeit der Auflösungserklärung nach sich zieht (Hinweis 29.6.1992, 91/15/0040).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993160133.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009