RS Vwgh 1994/3/24 93/16/0133

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Veröffentlicht am 24.03.1994
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Norm

GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1;
GebG 1957 §33 TP5 Abs3;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1994/9, S 714-717;

Rechtssatz

Dem Umstand, daß die Auflösung des Mietvertrages wegen der in § 1117 und § 1118 ABGB normierten Gründe nicht ausgeschlossen wurde, kommt kein Gewicht in der Frage der Bindung der Vertragsparteien auf bestimmte Zeit zu (Hinweis E 29.6.1992, 91/15/0040).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160133.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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