RS Vwgh 1994/3/24 92/16/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1994
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1090;
GebG 1957 §33 TP5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/02 89/15/0147 1

Stammrechtssatz

Nach der Rsp des VwGH (Hinweis E 15.11.1984, 83/15/0181, 0182, VwSlg 5930 F/1984) umfaßt § 33 TP 5 Abs 1 GebG a) die lupenreinen Bestandverträge im Sinne der § 1090ff ABGB und b) Verträge, die sich ihrem Wesen nach als eine Art Bestandvertrag darstellen, dh Verträge, die zwar von den Regeln der § 1090ff ABGB abweichen, aber auf Grund von für Bestandverträge charakteristischen Merkmalen noch als "Bestandverträge" im weiteren Sinn anzusprechen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992160129.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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