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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §207 Abs2 idF 1980/151;Rechtssatz
In § 207 Abs 2 BAO idF 1980/151 ist vorgesehen, daß bei Zöllen und sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben, soweit die Abgabenschuld kraft Gesetzes entstanden ist, das Recht, die Abgabe festzusetzen (Abs. 1) nach fünf Jahren verjährt. Dazu kam die Einfügung im § 238 Abs. 1 letzter Satz BAO, wonach das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben, keinesfalls früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe verjährt. Durch diese Einfügung im § 238 Abs. 1 BAO sollte erreicht werden, daß das Recht, fällige Abgaben einzuheben und zwangsweise einzubringen, nicht früher verjähren kann als das Recht zur Festsetzung der Abgabe (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, 592). Nach Art. V Z. 7 der Novelle 1980, BGBl 1980/151, sollte die Bestimmung des § 207 Abs. 2 BAO, soweit sich hieraus für Zölle und sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben eine längere als einjährige Verjährungsfrist ergibt, auf Fälle nicht anzuwenden sein, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle (= 19. April 1980) die Verjährung gemäß § 238 BAO bereits eingetreten ist. Die zuletzt genannte Voraussetzung liegt aber hier nicht vor, sodaß § 207 Abs. 2 BAO, insbesondere auch dessen zweiter Satz, zur Anwendung gelangt, weil das Recht, die Abgaben einzuheben, nicht früher verjähren kann (§ 238 Abs. 1 BAO letzter Halbsatz). Entscheidend ist also, ob Abgaben hinterzogen wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992160153.X01Im RIS seit
07.03.2002Zuletzt aktualisiert am
13.01.2010