RS Vfgh 1988/9/27 G252/87, G68/88, V155/87, V14/88

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
LadenschlußV Burgenland vom 20.11.69. LGBl 46/1969
LSchG §2 Abs4

Leitsatz

Art140 Abs1 B-VG; Individualanträge auf Aufhebung des eine Verordnungsermächtigung enthaltenden §2 Abs4 LadenschlußG - keine unmittelbare Beeinträchtigung der Rechtsstellung von Normunterworfenen; keine Legitimation Art139 Abs1 B-VG; Individualanträge auf Aufhebung der Z1 der Bgld. LadenschlußV, LGBl. 46/1969; Gerichtsverfahren anhängig - Möglichkeit der Anregung einer Antragstellung nach Art89 Abs2 B-VG; kein "unmittelbarer" Eingriff in die Rechtssphäre der ASt; kein Vorliegen außergewöhnlicher Umstände - keine Legitimation

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrages auf Aufhebung des §2 Abs4 LSchG mangels Legitimation der antragstellenden Handelsgesellschaften, da die an den Landeshauptmann gerichtete Verordnungsermächtigung dieser Bestimmung, im Verordnungsweg von der Regel des §2 Abs1 LSchG abweichende Sperrzeiten festzulegen, nicht unmittelbar in die Rechtssphäre der Antragsteller eingreift.

Zurückweisung des Individualantrages auf Aufhebung des Pkt. 1 der LadenschlußV Burgenland, LGBl. 46/1969 mangels Legitimation der Antragsteller.

Gerichtsverfahren 1. Instanz bereits anhängig; kein unzumutbares Prozeßkostenrisiko, da gemäß Art89 Abs2 erster Satz B-VG im Falle von Bedenken gegen eine anzuwendende Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit bereits das Gericht erster Instanz verpflichtet ist, einen Antrag auf Aufhebung dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen; Legitimationsmangel gegeben, obwohl das Gericht erster Instanz die Bedenken der antragstellenden Gesellschaften nicht geteilt hat und bei Erlassung der einstweiligen Verfügung auf die Möglichkeit eines Individualantrages beim Verfassungsgerichtshof hingewiesen hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gewerberecht, Ladenschluß, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:G252.1987

Dokumentnummer

JFR_10119073_87G00252_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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